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Norbertus e.V.
Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen
des Norbertusgymnasium in Magdeburg. |
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Satzung
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Neufassung der Satzung von 1991, beschlossen auf der ordentlichen Mitglieder- versammlung
am 28.04.2009.
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Präambel:
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Der Verein Norbertus e. V. macht es sich zur Aufgabe, die Arbeit des Norbertusgymnasiums in Magdeburg im materiellen, personellen und ideellen Sinne zu unterstützen. Weiterhin fördert er die Kommunikation im Schulumfeld zwischen Schülern, ehemaligen Schülern, Eltern, Lehrern und Schulleitung sowie dem Träger der Schule.
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1. Der Verein führt den Namen:
Norbertus e.V.
Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen
des Norbertusgymnasiums in Magdeburg.
2. Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Ziele und Aufgaben des Vereins
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Ziel ist die materielle, personelle und ideelle Unterstützung des Norbertusgymnasiums Magdeburg und dessen Einrichtungen sowie seiner sozialen Projekte und Aktivitäten. Der Verein ist der Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern, ehemaligen Schülern, Freunden und Förderern des Norbertusgymnasiums in Magdeburg. Der Verein bietet auch ehemaligen Schülern eine Plattform für Kontakte untereinander und mit der Schule.
Diese Unterstützung des Norbertusgymnasiums erfolgt insbesondere durch:
• Förderung der schulischen Aktivitäten der Schüler, sofern diese nicht durch den Schulträger abgedeckt sind,
• Beschaffung von Lehr- und Arbeitsmitteln für den erzieherischen, wissenschaftlichen und fortbildenden Lehr- und Unterrichtsbetrieb, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen,
• Förderung von kulturellen Veranstaltungen,
• Unterstützung von Schülern in sozialen Härtefällen im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit,
• Unterstützung von sozialen Diensten in Deutschland und der Welt,
• Förderung der innerschulischen und der externen Kommunikation mit Ehemaligen,
Internetauftritt mit Homepage des Fördervereins,
• Herausgabe einer Schulzeitung als Plattform der Schulelternschaft, der Schülern und ehemaligen Schülern, Lehrer und Schulleitung sowie dem Schulträger mit dem Ziel der Popularisierung der Aktivitäten und Initiativen im Umfeld des Norbertusgymnasiums,
• Unterstützung der Schüler bei der Herausgabe ihrer Schülerzeitung.
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§ 3
Steuerbegünstigung
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1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft
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1. Mitglied im Verein können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Der Verein hat:
1.1. Mitglieder,
1.2. geborene Mitglieder,
1.3. Ehrenmitglieder.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Mitglieder können alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bzw. juristische Personen werden.
4. Geborene Mitglieder des Vereines sind:
4.1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter
4.2. Die oder der Vorsitzende der Schulelternschaft und deren Stellvertreter.
5. Ehrenmitglieder können in der Regel nur solche Personen werden, die sich in besonderem Maße um die Förderung und das Ansehen des Norbertusgymnasiums und/oder des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversamm¬lung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Von der Beitragsleistung sind sie befreit.
6. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach¬kommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
8. Ein Mitglied, das für zwei Jahre seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat, wird aus dem Verein ausgeschlossen. Das Mitglied wird anhand der vorliegenden Kontaktdaten über diesen Schritt unterrichtet. |
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§ 5
Mittel, Beiträge |
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
1.1. Mitgliedsbeiträge
1.2. Geld- und Sachspenden
1.3. Erträge aus Sammlungen und Veranstaltungen
1.4. Zuschüsse öffentlicher Stellen
1.5. Sonstige Zuwendungen
2. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe des jährlich zu zahlenden Beitrags regelt. Die Information erfolgt über die Homepage.
3. Der Vorstand kann aus besonderen Gründen den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ganz oder teilweise erlassen. Ehemalige haben für die Dauer ihrer Ausbildung einen ermäßig¬ten Beitrag zu zahlen.
4. Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig, spätestens aber zum 2. Monat nach Beginn des neuen Schuljahres. Er wird durch Bankeinzug erhoben. |
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§ 6
Organe des Vereins |
Die Organe des Vereines sind: a. Die Mitgliederversammlung, b. Der Vorstand.
Über die Bildung weiterer Gremien entscheidet die Mitgliederversammlung. |
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§ 7
Mitgliederversammlung |
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsit¬zenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereines auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversamm¬lung gehören insbesondere:
2.1. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
2.2. Wahl von Ehrenmitgliedern,
2.3. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien (soweit erforderlich),
2.4. Beratung über die vom Verein geleistete und noch zu leistende Arbeit,
2.5. Wahl von zwei Kassenprüfern,
2.6. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
2.7. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
2.8. Erlass der Beitragsordnung,
2.9. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung auf der Vereinshomepage und vorrangig mittels
elektronischer Post eingeladen.. Sie tagt so oft es erforderlich ist, aber mindestens einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von einer bestimmten Anwesenheit beschluss¬fähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereines oder die Ehrenmitgliedschaft. Hierzu sind 2/3 der Stimmen erforderlich.
7. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. |
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§ 8
Vorstand |
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Schulleiter, dem Vorsitzenden des Schulelternrates sowie weiteren Mitgliedern als Beisitzer. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
2. Die Gruppe der Ehemaligen wird nach Möglichkeit im Vorstand mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten.
3. Der Vorsitzende und die weiteren gewählten Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so gilt eine Nachrückerregelung. Nachrücker ist derjenige, der bei der Wahl in der Mitgliederversammlung nach dem oder den Gewählten die meisten Stimmen erhalten hat. Das nachgerückte Mitglied stellt sich in der nächsten Mitgliederversammlung zur Nachwahl.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
6. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
7. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal pro Jahr, schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindesten zwei Mitglieder des Vorstandes dies fordern. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per elektronischer Post, sofern der Vorsitzende sicherstellt, dass die Einladung alle Mitglieder des Vorstandes erreicht.
8. Der Vorsitzende kann nach Ermessen Sachverständige beratend zu Sitzungen des Vorstandes hinzuziehen.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
10. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführenden zu unterzeichnen.
11. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, auch durch elektronische Medien oder Fax, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. |
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§ 9
Satzungsänderung und Auflösung |
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweck¬änderungen und zur Auflösung ist den Vereinsmitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Die Beschlussfassung ist in § 7 geregelt.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Edith-Stein-Schulstiftung des Bistums Magdeburg (Rechtsträger der Schule) mit der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben des Vereins ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 für das Norbertusgymnasium zu verwenden. Sollte die Schule nicht mehr bestehen, so ist das Vermögen für gleiche Zwecke in einer anderen Schule des Trägers zu verwenden.
Magdeburg, den 28.04.2009
Der gewählte Vorstand:
Eike Jankun (Vorsitzender)
Oliver Schlicht (stellv. Vorsitzender)
Grit Voigt (Schriftführerin)
Rudolf Gundermann (Schatzmeister) |
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Download der Satzung als PDF |
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News & Infos |
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Einladung zur Mitglieder- versammlung am 26.04.2012 um 19.00 Uhr. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Einladung(pdf-Download)
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